Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen

Im Rahmen des „Programms für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ in Nordrhein-Westfalen möchten wir Ihnen wichtige Informationen zur aktuellen Förderung der Elektromobilität bereitstellen. Dieses Programm bietet eine hervorragende Gelegenheit, die Entwicklung der Elektromobilität in unserer Region voranzutreiben. Beachten Sie bitte, dass Anträge für diese Förderung bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden können.

Im Folgenden haben wir die wesentlichen Punkte bezüglich der Ladeinfrastrukturförderung aus dem offiziellen Programmtext für Sie zusammengefasst:

  • Max. 3.000 EUR pro Ladesäule (mit zwei Ladepunkten)
  • Es werden öffentliche und nicht-öffentliche Ladepunkte gefördert
  • Sowohl Unternehmen als auch Freiberufliche profitieren

 

[Update Dezember 2023: Diese Förderung ist derzeit ausgesetzt. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Kalkulation Ihrer Ladeinfrastgruktur. Auch ohne Förderung lohnt sich die Anschaffung in den meisten Fällen.]

Im Abschnitt 6.3.3.2. des Programms geht es um die Förderung von nicht öffentlicher Ladeinfrastruktur für Beschäftigte. Antragsberechtigte sind natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Zuwendungshöhe ist begrenzt auf max. 1.000 Euro je Ladepunkt, jedoch max. bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind: Die Ladeinfrastruktur ist nur an Stellplätzen für Beschäftigte förderfähig. Es muss sichergestellt werden, dass geförderte Ladeinfrastruktur an Stellplätzen für Beschäftigte diesen während der jeweiligen üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Ladeinfrastruktur für Beschäftigte an privaten Stellplätzen, wie zum Beispiel an deren Wohngebäude, ist jedoch nicht förderfähig. Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 5 Jahre ab Fertigstellung in Betrieb sein. Es ist ein zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (100% Erneuerbare Energien) vorhanden. De-minimis-Beihilfe.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind folgende: Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme. Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten. Energiemanagementsysteme. Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche. Montage und Inbetriebnahme. Netzanschluss (ggf. separate Antragstellung 6.4 Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur möglich). Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (ggf. separate Antragstellung möglich)

Im Abschnitt 6.3.3.3. des Programms geht es um die Förderung von nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in Kombination mit Erneuerbaren Energien-Anlagen.

Antragsberechtigte sinda) natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Immobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften,  b) natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, c) Personengesellschaften, d) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder e) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Die Zuwendungshöhe beträgt max. 1.500 Euro je Ladepunkt, jedoch maximal bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind folgende: Die Stromerzeugungsanlage muss eine Nennleistung von mindestens 2 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.  Für bestimmte Antragsberechtigte ist lediglich die Errichtung von  Ladeinfrastruktur an einer vermieteten Wohnimmobilie oder Wohnungseigentumsanlage förderfähig. Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 5 Jahre ab Fertigstellung in Betrieb sein. Es liegt ein zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (100% Erneuerbare Energien) vor.  Es gilt die De-minimis-Beihilfe Verordnung. 

Zuwendungsfähige Ausgaben sind folgende: Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme. Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten. Energiemanagementsysteme. Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche. Montage und Inbetriebnahme. Netzanschluss (ggf. separate Antragstellung 6.4 Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur möglich). Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (ggf. separate Antragstellung möglich). 

Im Abschnitt 6.3.3.4. des Programms geht es um die Förderung von nicht öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Antragsberechtigte sind: natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. 
Die Zuwendungshöhe ist wie folgt geregelt: ≥50 kW: max. 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 15 000 Euro je Ladepunkt.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind: Die geförderte Ladeinfrastruktur darf ausschließlich für Fahrzeuge, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin befinden oder auf diesen zugelassen sind und gewerblich genutzt werden, verwendet werden. Die Förderung erfolgt im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit auf Grundlage und nach den Kriterien der AGVO. Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 5 Jahre ab Fertigstellung in Betrieb sein. Es liegt ein zertifizierter Grünstrom-Liefervertrag (100% Erneuerbare Energien) vor. Es gelten die Bestimmungen der De-minimis-Beihilfe.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme. Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten. 
Energiemanagementsysteme. Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche. Montage und Inbetriebnahme. Netzanschluss (ggf. separate Antragstellung 6.4 Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur möglich)
Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (ggf. separate Antragstellung möglich). 

Im Abschnitt 6.3.3.7. des Programms geht es um die Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Antragsberechtigte sind: natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Die Zuwendungshöhe ist wie folgt gegliedert: <50 kW: max. 1 500 Euro, jedoch max. bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ≥50 kW: max. 250 Euro je Kilowatt Ladeleistung, jedoch max. bis zu der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (Bei Ladeeinrichtungen mit mehr als einem Ladepunkt wird die maximale Gleichstrom-Ausgangsleistung der Ladeeinrichtung für die Festlegung der Fördersumme zugrunde gelegt). Die wichtigsten Voraussetzungen sind: Die Ladestation muss mindestens 12 Stunden an 5 Tagen die Woche öffentlich zugänglich sein. Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 5 Jahre ab Fertigstellung in Betrieb sein. Es gibt einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag (100% Erneuerbare Energien).  Es gelten die De-minimis-Beihilfe  Voraussetzungen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Ladesäule beziehungsweise Wallbox, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik, Authentifizierung- und Bezahlsysteme Lastmanagement bei mehreren Ladepunkten Energiemanagementsysteme Tiefbau, Fundament, Wiederherstellung der Oberfläche Montage und Inbetriebnahme Netzanschluss (ggf. separate Antragstellung 6.4 Netzanschlüsse für Ladeinfrastruktur möglich) Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses (ggf. separate Antragstellung möglich).

Im Abschnitt 6.4. des Programms geht es um die Förderung von Netzanschlüssen für Ladeinfrastruktur. Antragsberechtigte sind: natürliche Personen mit Eigentum in Garagen- und Stellplatzkomplexen, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Vermietende oder Mietende von Immobilien, Wohnungseigentümergemeinschaften, natürliche Personen als freiberuflich Tätige und Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, oder Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 in der jeweils geltenden Fassung und kommunale Betriebe, soweit diese keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts ausüben.

Die Zuwendungshöhe ist  max. 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis max. 15 000 Euro. 

Die wichtigsten Voraussetzungen sind: min. 4 Stellplätze. Stellplätze müssen min. 2 Jahre alt sein. Es darf nicht mehr als ein gemeinsamer Netzanschluss an einem zusammenhängenden Stellplatz- oder Garagenkomplex (Adresse) über dieses Förderprogramm gefördert werden. Es muss danach min. ein Ladepunkt mit einer Leistung von 11 kW errichtet werden. 
Die zuwendungsfähige Ausgaben sind: Ausgaben für Netzanschlüsse. Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses, Baukostenzuschüsse und die Kosten für Verkabelungen bis zum nächstgelegenen Aufbauort des Verteilerkastens. Notwendige Änderungen am Verteilerkasten. Errichtung eines neuen Verteilerkastens. Tiefbau und Fundament. Wiederherstellung der Oberfläche.

Sie wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Unsere volle Unterstützung ist Ihnen sicher!

Wir beraten Sie gerne bei allen Fördermöglichkeiten und begleiten Sie bei der Errichtung Ihrer Ladeinfrastruktur – von der Bedarfsermittlung bis zur Inbetriebnahme kümmern wir uns um jeden Arbeitsschritt. Gemeinsam klären wir die Rahmenbedingungen und beantragen für Sie alle Fördermöglichkeiten.  

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